Neufassung der Bodenseeschifffahrtsordnung (BSO) am 1.4.2022 in Kraft getreten
Folgendes ändert sich:
Stand-Up-Paddling ist nun explizit in die BSO aufgenommen worden. Wie für alle Kanus gilt nun auch für die SUPs:
- Die Adresse des Eigentümers muss angebracht sein
- Außerhalb der Uferzone (300 m) muss eine Rettungsweste/Schwimmhilfe nach EN ISO 12402-5-2006 mitgeführt oder getragen werden. Tubes zählen
nur, wenn sie ebenfalls nach EN ISO 12402-5-2006 zertifiziert sind. - SUP haben vor Motorbooten, Segelsurfern und Kite-Surfern Vorfahrt, allen anderen müssen sie ausweichen. Im Zweifellieber defensiv verhalten.
Baden/Schwimmen mit dem SUP:
- Außerhalb der Uferzone (300 m) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
- Auf den Rheinstrecken (Alter Rhein, Seerhein und Hochrhein) ist das "Treibenlassen nicht lenkbarer Schwimmkörper" verboten.
Ausführliche Informationen sind der Bodenseeschifffahrtsordnung zu entnehmen
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011484
Gemeinde Lochau: 26.04.2022